- Zuständigkeit
- I. Organisation:⇡ Kompetenz einer ⇡ organisatorischen Einheit bzw. eines ⇡ Handlungsträgers.II. Zivilrecht:Im Zivilprozess besagt die Z., welches Gericht etc. sachlich und örtlich im Einzelfall zu entscheiden hat.- 1. Die sachliche Z. gibt an, bei welcher Art von Gericht ein Prozess anhängig zu machen ist, sowie welches Gericht die in erster oder zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen nachzuprüfen hat (⇡ Amtsgericht, ⇡ Landgericht, ⇡ Oberlandesgericht, ⇡ Bundesgerichtshof).- 2. Die örtliche Z. regelt, welches unter mehreren gleichartigen Gerichten zur Entscheidung berufen ist (⇡ Gerichtsstand).- 3. Von der Z. zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung, d.h. der Geschäftskreis einzelner Richter etc. innerhalb ihrer Behörde.III. Arbeitsrecht:⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit.IV. Verwaltungsrecht:Die Z. ist v.a. von Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit von ⇡ Verwaltungsakten.- 1. Örtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde in den örtlichen Dienstbereich einer anderen, aber gleichartigen Behörde eingreift, indem sie die Grenze des eigenen Dienstbereichs überschreitet.- 2. Sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde eine Amtshandlung vornimmt, für die eine andersartige Behörde des gleichen örtlichen Dienstbereichs zuständig ist.- Vgl. auch ⇡ Verwaltungsgerichtsbarkeit.V. Steuerrecht:Im Steuerverfahren entscheidet die behördliche Z. über Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte, die gerichtliche Z. über die Zulässigkeit der Klage.- 1. Sachliche Z. der Finanzbehörden ist im Gesetz über die Finanzverwaltung vom 30.8.1971 (BStBl I 1426), die der Finanzgerichte in den §§ 35–36 FGO geregelt.- 2. Örtliche Z. der Finanzbehörden ergibt sich aus den §§ 17 ff. AO, die der Finanzgerichte aus §§ 38 f. FGO.
Lexikon der Economics. 2013.