Zuständigkeit

Zuständigkeit
I. Organisation: Kompetenz einer  organisatorischen Einheit bzw. eines  Handlungsträgers.
II. Zivilrecht:Im Zivilprozess besagt die Z., welches Gericht etc. sachlich und örtlich im Einzelfall zu entscheiden hat.
- 1. Die sachliche Z. gibt an, bei welcher Art von Gericht ein Prozess anhängig zu machen ist, sowie welches Gericht die in erster oder zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen nachzuprüfen hat ( Amtsgericht,  Landgericht,  Oberlandesgericht,  Bundesgerichtshof).
- 2. Die örtliche Z. regelt, welches unter mehreren gleichartigen Gerichten zur Entscheidung berufen ist ( Gerichtsstand).
- 3. Von der Z. zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung, d.h. der Geschäftskreis einzelner Richter etc. innerhalb ihrer Behörde.
III. Arbeitsrecht: Arbeitsgerichtsbarkeit.
IV. Verwaltungsrecht:Die Z. ist v.a. von Bedeutung für die Frage der Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit von  Verwaltungsakten.
- 1. Örtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde in den örtlichen Dienstbereich einer anderen, aber gleichartigen Behörde eingreift, indem sie die Grenze des eigenen Dienstbereichs überschreitet.
- 2. Sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn eine Behörde eine Amtshandlung vornimmt, für die eine andersartige Behörde des gleichen örtlichen Dienstbereichs zuständig ist.
- Vgl. auch  Verwaltungsgerichtsbarkeit.
V. Steuerrecht:Im Steuerverfahren entscheidet die behördliche Z. über Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte, die gerichtliche Z. über die Zulässigkeit der Klage.
- 1. Sachliche Z. der Finanzbehörden ist im Gesetz über die Finanzverwaltung vom 30.8.1971 (BStBl I 1426), die der Finanzgerichte in den §§ 35–36 FGO geregelt.
- 2. Örtliche Z. der Finanzbehörden ergibt sich aus den §§ 17 ff. AO, die der Finanzgerichte aus §§ 38 f. FGO.

Lexikon der Economics. 2013.

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